STATUTEN
Statuten des
Frauen- und Männerchors Kleindöttingen
(Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen,
ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, gelten für beide Geschlechter.)
Inhaltsverzeichnis
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
II. Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Finanzen
V. Vereinsfahne und Archiv
VI. Auflösung des Vereins
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Name und Sitz
Der Frauen- und Männerchor Kleindöttingen, als Männerchor gegründet 1952,
mit Sitz in Kleindöttingen ist ein Verein nach Art. 60-79 ZGB.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
1 Den Chorgesang zu pflegen und durch Konzerte das kulturelle Leben zu bereichern,
ist seine Hauptaufgabe. Daneben sollen die Nachwuchsförderung, die freundschaftlichen
und geselligen Beziehungen unter den Mitgliedern und mit anderen Dorfvereinen gepflegt werden.
Der Verein engagiert sich im kulturellen Leben der Region und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
2 Durch regelmässige Proben, Veranstaltungen, Teilnahme an Gesangfesten,
Sängerreisen und andere geeignete Massnahmen will der Chor den Vereinszweck erfüllen.
3 Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes sowie des Kantonalverbandes.
Durch diese Mitgliedschaft ist er automatisch dem Dachverband der
Schweizer Laienchöre, der Schweizerischen Chorvereinigung, angeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Beitritt und Aufnahme
1 Aktivmitglieder
Die Aufnahme erfolgt durch den Verein, auf Antrag des Vorstandes,
an der Generalversammlung oder Halbjahresversammlung. Die Aufnahme setzt die
Eignung als solches und die Anerkennung dieser Statuten voraus.
2 Passivmitglieder
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
3 Ehrenmitglieder
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder
für 25 Jahre treue Aktivmitgliedschaft.
Art. 4 Austritt
1 Aktivmitglieder
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines
Vereinsjahres, zu erfolgen. Der ganze Jahresbeitrag bleibt geschuldet.
Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden,
- die den Interessen des Vereins zuwider handeln,
- die durch unehrenhaftes Benehmen den Verein nachhaltig schädigen,
- die vier aufeinanderfolgende unentschuldigte Absenzen aufweisen und trotz
erfolgter Aufbietung für die nächsten Proben und Anlässe fernbleiben.
Austretende oder Ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2 Passivmitglieder
Die Passivmitgliedschaft erlischt nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an den
Vorstand oder bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages.
Art. 5 Rechte und Pflichten
1 Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und befolgen die Statuten mit folgenden Pflichten:
- Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins
- Regelmässiger Probenbesuch
- Entschuldigung bei Abwesenheit
- Teilnahme an Vereinsanlässen
- Teilnahme an Vereinsversammlungen
- Bezahlung des Jahresbeitrages (ausser Vorstandsmitglieder)
- Bei längerer Abwesenheit (Weiterbildung, Militär, etc.) Mitteilung an Vorstand
2 Passivmitglieder geniessen Besuchervergünstigung an selbst organisierten Konzerten.
Sie verpflichten sich, den jährlichen Passivmitgliederbeitrag zu entrichten.
Sie sind nicht stimmberechtigt und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3 Ehrenmitglieder geniessen Besuchervergünstigung an selbst organisierten Konzerten.
Sie haben an den Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
Die Kombination Aktiv- und Ehrenmitglied ist möglich und schliesst das Stimmrecht mit ein und
verpflichtet aber nicht zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages.
Alle bisherigen Ehrungen behalten ihre Gültigkeit und sind von der Erweiterung durch
den Frauenchor nicht betroffen. Für im Verein aktive Ehrenmitglieder gelten im
Übrigen die statutarischen Bestimmungen wie für Aktivmitglieder.
4 Beim Tod eines Aktivmitgliedes erweist ihm der Frauen- und Männerchor die letzte Ehre
und singt am Grabe oder in der Kirche ein Lied.
Bei nicht Aktiv-Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlöscht ohne einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 6 Organisation
1 Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlungen
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
- die Kommissionen
- die musikalische Leitung
2 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Art. 7 Ordentliche Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) ist das oberste Organ,
sie findet jährlich, in der Regel im Februar mit folgenden Traktanden statt:
- Feststellung der Präsenz mit Beschlussquorum (Antragsrecht)
- Genehmigung Protokoll seit der letzten Generalversammlung
- Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten
- Genehmigung Jahresrechnung mit Revisorenbericht
- Jahresprogramm
- Festsetzung der Beiträge für Aktiv- und Passivmitglieder
- Genehmigung Budget und Jahresprogramm zum kommenden Vereinsjahr
- Wahlen (in der Regel alle 2 Jahre)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Verschiedenes
2 Zu einer zweiten ordentlichen Vereinsversammlung (Halbjahresversammlung)
vor den Sommerferien lädt der Vorstand in der Regel jährlich ein.
Sie dient dem Zweck, Entscheide im Zusammenhang mit dem Jahresprogramm
oder Vorentscheide zur folgenden Generalversammlung zu fällen.
3 Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung muss den
Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie der Direktion mindestens 10 Tage zum
Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte
mit Traktandenliste zugestellt werden.
4 Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.
Wahlen sollen im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden erfolgen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.
6 Stimmberechtigte Mitglieder können dem Präsidenten schriftliche Anträge bis 20 Tage
vor der Vereinsversammlung einreichen.
7 Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
Art. 8 Ausserordentliche Vereinsversammlung
1 Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand
oder ein Fünftel der Aktivmitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
2 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden in der Regel schriftlich,
unter Nennung der Traktanden, einberufen.
Art. 9 Vorstand
1 Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und
vier bis sechs weiteren Vereinsmitgliedern übertragen.
Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Es sind folgende Ressorts zu besetzen:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Administration
- Direktion
2 Die Wählbarkeit in den Vorstand ist auch für aussenstehende Personen,
ob Mann oder Frau möglich, wenn sie dem Verein nahe stehen und Aufgaben in
der Vereinsführung übernehmen möchten. Für diese Personen gelten im Übrigen die
statutarischen Bestimmungen wie für Aktivmitglieder,
aber ohne Verpflichtung zu musikalischen Tätigkeiten und zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages.
3 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums,
das durch die ordentliche Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen.
4 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen der
ordentlichen Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Er kann Aufgaben in Kommissionen und Ämter wie z.B. Absenzenführer,
Notier, Homepage-Administration etc. delegieren. Er prüft als vorberatende Instanz
Vereinsangelegenheiten und stellt diesbezügliche Anträge. Er schlägt einen Probentag vor,
welcher von der ordentlichen Vereinsversammlung genehmigt werden muss.
Er überwacht den Vollzug der Statuten, Reglemente und Verordnungen.
5 Präsident
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident. Er vertritt den Verein nach aussen.
Er ordnet Vorstandssitzungen und Versammlungen an und erstattet der
ordentlichen Vereinsversammlung jeweils den Jahresbericht.
6 Vizepräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und übernimmt
bei dessen Abwesenheit dessen Funktion.
7 Kassier
Für die laufenden Kassengeschäfte zeichnet der Kassier.
Er verwaltet die Finanzen, (inkl. Budget / Kredite) und erledigt die finanziellen Angelegenheiten.
Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung jeweils Bericht mit
Kassaabschluss auf das vergangene Vereinsjahr.
Über Anlässe soll eine separate Abrechnung vorgelegt werden.
8 Aktuar
Die Administration erledigt der Aktuar.
Er führt Protokoll und legt es jeweils der ordentlichen Vereinsversammlung vor.
9 Dirigent
Die musikalische Leitung (Direktion) ist dem Dirigenten übertragen.
Das Anstellungsverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag geregelt. Der Dirigent ist stimmberechtigt.
Zur Vertretung bei Abwesenheiten wird als Vizedirigent nach Möglichkeit ein Aktivmitglied für
dieses Ehrenamt gewählt. Die Wahlen erfolgen durch die ordentliche Vereinsversammlung.
10 Beisitzer
Den Vorstand kann mit 1 bis 2 Beisitzern ohne Ressortzuteilung erweitert werden.
11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse sind auch auf dem Zirkularweg möglich.
12 Der Vorstand bestimmt die Delegierten für die Teilnahme an
Versammlungen der Bezirks- und Kantonalverbände.
Art. 10 Kontrollstelle
1 Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen (Revisoren).
Sie haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen.
Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der
ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht mit entsprechenden Anträgen.
2 Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich.
IV. Finanzen
Art. 11 Finanzierung
1 Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Ertrag von Veranstaltungen
- Sponsoringbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- Gemeindebeitrag
- Ertrag des Vereinsvermögens
2 Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden jeweils an der
Vereinsversammlung festgelegt und jährlich einkassiert.
3 Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- oder Weiterbildung) den
Beitrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit
zu reduzieren oder zu erlassen.
4 Die geplanten Ausgaben des Vereins (Besoldungen, Anschaffungen, Vereinsreisen, etc.)
werden budgetiert und der ordentlichen Vereinsversammlung jährlich zum Antrag vorgelegt.
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 13 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
V. Vereinsfahne und Archiv
Art. 14 Vereinsfahne
Die Wahl des Fähnrichs findet nur bei Demission des bisherigen Amtsinhabers statt.
Demselben ist die Instandhaltung und Verantwortung der Fahne,
Fahnenkasten und Fähnrichausrüstung übertragen.
Art. 15 Vereinsarchiv
Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten ist ein Archiv zu führen.
Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder eine aussenstehende Person bestimmen.
VI. Auflösung des Vereins
Art. 16 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen ordentlichen
Vereinsversammlungsbeschluss erfolgen.
Vier Fünftel der Aktivmitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
2 Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Es wird dem Gemeinderat Böttstein zur Verwahrung abgegeben unter der Bedingung,
das Kapital einem neuen, gleichartigen Gesangverein gemäss diesen Statuten
als Starthilfe zu übergeben.
Diese Statutenänderung tritt mit der Genehmigung an der ordentlichen Vereinsversammlung
vom 22. Februar 2013 in Kraft.
Sie ersetzt alle vorgängigen Statuten.
Frauen- und Männerchor Kleindöttingen
Kleindöttingen, 22. Februar 2013